Die Gemeinde hat die Planungshoheit. Sie kann Bauleitpläne in eigener Verwantwortung aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde erforderlich ist. Zu den Bauleitplänen gehören der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Erst ein Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan schafft Baurecht. In einem Bebauungsplan kann u.a. festgesetzt werden: bauplanungsrechtliche Festsetzungen wie z.B. die Art der baulichen Nutzung (z.B Wohngebiet, Mischgebiet, Industriegebiet), das Maß der baulichen Nutzung (z.B. Zahl der Vollgeschlosse), die Bauweise (z.B. offene Bauweise), die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrsflächen, die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Spielflächen und bauordnungsrechtliche Festsetzungen wie z.B. Dachformen, Ausführung von Gaupen und Balkonen, Fassadengestaltung, Gestaltung von Werbeanlagen usw.. Ein Bebauungsplanverfahren ist ein förmliches Verfahren, das u.a. die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einschließt, mit Satzungsbeschluss und Genehmigung durch das LRA endet und durch öffentliche Bekanntmachung Rechtskraft erlangt.