Zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm hat die Europäische Union im Jahr 2002 die EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) erlassen. Diese wurde im Jahr 2005 in Deutsches Recht (Bundesimmissionsschutzgesetz) umgesetzt. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht eine Kartierungspflicht für besonders vom Straßen-, Eisenbahn- und Luftverkehr belastete Bereiche.

Zuständig für die Erarbeitung der Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind die Städte und Gemeinden. Der Freistaat Sachsen unterstützte die Gemeinde bei der Erstellung der Lärmkarten, indem sich diese über den Sächsischen Städte- und Gemeindetag an einer landesweiten Lärmkartierung unter Federführung des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie beteiligen konnten. Im Rahmen der Lärmkartierung wurde die Lärmbelastung in den bislang festgesetzten Bereichen der

Staatsstraße S95/S56 in Pulsnitz
Bereich der A4 in Ohorn
Bereich der A4 in Lichtenberg

in Lärmkarten grafisch dargestellt und die daraus resultierende Lärmbetroffenheit der Bevölkerung ermittelt. Die Ergebnisse beinhalten detaillierte Lärmkarten für den 24-Stunden-Tag sowie für den Nachtzeitraum. Diese können über den Internet-Kartendienst des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie eingesehen werden.

Auf Grundlage der Lärmkarten und den dort identifizierten Belastungsschwerpunkten wird ein Lärmaktionsplan entwickelt. Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, die Lärmbelastung in den betroffenen Gebieten zu reduzieren und die Bürgerinnen und Bürger vor den schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm zu schützen. Darüber hinaus sollen ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden.

Um dies zu erreichen werden im Lärmaktionsplan unter Mitwirkung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger Maßnahmen zur Lärmminderung entwickelt. Dies können bauliche, organisatorische und planerische Maßnahmen sein.

beschlossene Lärmaktionspläne

Erklärungen

Lärmkartierung ist Darstellung der Geräuschbelastung in Lärmkarten sowie Ermittlung von Ausmaß und Höhe der Lärmbetroffenheit (belastete Einwohner).

Wo?

In dem jeweils festgesetzten Bereich

Warum?

§ 47 c,e Bundesimmissionschutzgesetz
34. Bundesimmissionsschutzverordnung
Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2002/49 EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm aus dem Jahr 2002

Wer?

die Stadt / Gemeinde
Pflicht zur Übermittlung der Daten für Lärmkarten durch die Kommunen an eine vom Land benannte Stelle (in Sachsen: LfULG)
Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis der Lärmkartierung

Wie?

Lärmkarten werden berechnet (derzeit „Vorläufige Berechnungsmethoden für Umgebungslärm an Straßen“ VBUS) anhand folgender Daten:

  • Lage der Straße
  • Straßenbreite
  • Straßenbelag
  • Höchstgeschwindigkeit
  • Straßenverkehrszählung
  • Digitales Geländemodell
  • Lärmschutzbauwerke
  • Gebäudemodell

Ergebnis! Lärmkarten

  • Ermittlung erfolgt ausschließlich auf Grundlage von Berechnungen, über ein definiertes Berechnungsverfahren
  • graphische Darstellung der Lärmsituation in Abstufungen von 5 dB(A)
  • Lärmkarte bezieht sich immer nur auf eine „Lärmart“ (z.B. Straßenverkehr)
  • Lärmindizes LDEN und Lnight, Darstellung der Lärmbelastung für die Nacht (Lnight: 22 – 6 Uhr) und für einen 24-Stunden-Zeitraum (LDEN) unter besonderer Gewichtung des Abend- und Nachtzeitraums
  • Betroffenheitsstatistik/Belastetenzahlen
  • aus Fassadenberechnung in 4m Höhe; Ausmaß und Höhe der Lärmbetroffenheit (belastete Einwohner)