Informationen zur Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Steuerschuldner ist derjenige, der zum 01.01. eines Jahres als Eigentümer im Grundbuch steht.
Berechnung der Grundsteuer
Das jeweils zuständige Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag. Wesentliche Faktoren bei der Berechnung sind unter anderem der Wert des Bodens (Bodenrichtwert) sowie die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete aber auch die Grundstücksfläche, die Grundstücksart sowie das Alter des Gebäudes.
Die Stadt bzw. die Gemeinde erfaßt die Angaben des Finanzamtes, ermittelt auf Grundlage des Grundsteuermessbetrages und des Hebesatzes die Grundsteuer und erstellt die Grundsteuerbescheide.
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
Zahlungsfälligkeiten der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird entsprechend des Grundsteuergesetzes zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Jahresbeträge bis 30,00 € sind je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August zu zahlen. Für Beträge unter 15,00 € ist die Fälligkeit des Jahresbetrages auf den 15. August festgelegt.
Achtung bei Eigentümerwechsel
Wird ein Grundstück im Laufe des Jahres veräußert, bleibt der Veräußerer des Grundstücks nach §§ 9 und 27 des Grundsteuergesetzes noch für das laufende Jahr Steuerschuldner. Das heißt, dass grundsätzlich die Grundsteuer gegen denjenigen festgesetzt wird, der zum 01. Januar des Kalenderjahres Eigentümer war. Dieser schuldet die Grundsteuer für das ganze Jahr, da die Steuerschuldnerschaft nicht gleichzeitig mit dem vertraglich festgelegten Eigentümerwechsel auf den Erwerber übergeht.
Das Schuldverhältnis zwischen Veräußerer und Käufer wird auf privatrechtlicher Grundlage eingegangen und berührt nicht das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis. Daher ist der Ausgleich der Steuerzahlung im Jahr des Eigentumsübergangs zwischen Veräußerer und Erwerber zu klären.
Der Käufer eines Grundstücks, welcher als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, kann per Haftungs- bzw. Duldungsbescheid zur Zahlung einer rückständigen Grundsteuerforderung herangezogen werden. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor Abschluss eines Kaufvertrages eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde von dem Veräußerer vorlegen zu lassen, dass zu dem Objekt keine Zahlungsrückstände des Voreigentümers aus öffentlichen Lasten vorhanden sind.
Gesamtschuldner bei Erbengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften
Wem das Grundstück zuzurechnen ist, stellt das Finanzamt beim Verfahren zur Ermittlung des Grundsteuerwerts fest und entscheidet damit gleichzeitig darüber, wer später die Grundstuer schuldet. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird (§ 10 Grundsteuergesetz). Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Jedem Gesamtschuldner der Gemeinschaft wird der Grundsteuerbescheid zugestellt. Wer von der Gemeinschaft letztendlich die Fälligkeiten begleicht, muss innerhalb der Gemeinschaft abgesprochen werden. Die Grundsteuer ist also nur von einem Gesamtschuldner zu zahlen.
Darüber hinaus können Sie uns einen Zustellbevollmächtigten mitteilen, welcher zukünftig im Auftrag für die Gemeinschaft die Bescheide bzw. den Schriftverkehr erhält. Einen entsprechenden Vordruck können Sie auf der Internetseite der Stadt Pulsnitz unter Rathaus | Formulare / Downloads herunterladen.