FAQ - Grundsteuerbescheid ab 2025

Ich habe noch keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten. Zahle ich dann für 2025 die Grundsteuer weiter wie im letzten Bescheid festgelegt?

Nein. Mit der Grundsteuerreform verlieren die bisher festgesetzten Grundsteuermessbeträge für Steuerjahre ab 2025 von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit. Für die Steuerjahre ab 2025 werden daher den Steuerpflichtigen voraussichtlich im Januar 2025 neue Grundsteuerbescheide zugestellt.

Warum wurde mir ein neues Personenkonto bzw. ein neues Kassenzeichen zugewiesen?

Grundsteuer B: Es gab eine Änderung der im Grundlagenbescheid festgesetzten Steuerpflichtigen oder der Grundlagenbescheid konnte nicht eindeutig einem bestehenden Kassenzeichen bzw. Personenkonto zugewiesen werden.

Grundsteuer A: Alle Steuerpflichtige von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erhalten ein neues Personenkonto bzw. neues Kassenzeichen. Grund ist die Änderung von der Nutzerbesteuerung auf die Eigentümerbesteuerung und einer zukünftig eindeutigen Abgrenzung zur Grundsteuer B.

Muss ich für die Grundsteuer ab 2025 ein neues SEPA-Lastschriftmandat einreichen?

Ob für Ihr Kassenzeichen bzw. Personenkonto ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, kann dem Grundsteuerbescheid entnommen werden:

SEPA-Lastschriftmandat liegt vor:
"Fällige Beträge werden entsprechend Ihres Mandats abgebucht von:“

Es liegt kein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vor:
„Bitte überweisen Sie den jeweils mit Fälligkeit festgesetzten Betrag oder erteilen Sie uns dafür ein SEPA-Lastschriftmandat.“

Wie erteile ich der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat?

Einen Vordruck zur Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats finden Sie auf der Internetseite der Stadtverwaltung Pulsnitz im Abschnitt „Finanzen“. Diesen Vordruck senden Sie ausgefüllt und unterzeichnet an die Stadtverwaltung Pulsnitz. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass Sie den Vordruck des entsprechenden Ortes verwenden, in dem sich Ihr Grundstück befindet.

Wie kann ich überprüfen, ob der Grundsteuerbescheid korrekt ausgestellt wurde?

Nehmen Sie sich Ihren Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt zur Hand und vergleichen Sie die Angaben, wie Messbetrag, Steuerpflichtiger, Flurstück(e), Lage und Grundstücksart.

Für die Veranlagung der Grundsteuer ist vor allem die Festsetzung des Messbetrages und der Steuerpflichtigen maßgeblich, da sie die entscheidende Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer sind.

Die Angabe des (der) Flurstück(e), der Lage oder der Grundstücksart sind informativ und dienen vor allem der Auskunft, welche Grundsteuerobjekte berücksichtigt wurden. Auf die Höhe der Grundsteuer haben Sie im Grundsteuerbescheid der Gemeinde bzw. Stadt keinen Einfluss.

Im zweiten Schritt können Sie prüfen, ob der richtige Hebesatz angewendet wurde. Diesen finden Sie in der Hebesatzsatzung (Rathaus | Ortsrecht) und auf der Internetseite der Stadtverwaltung Pulsnitz (Rathaus | Stadtverwaltung | Kämmerei | Steuern)

Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich aus Messbetrag x Hebesatz.

Wann und wie lege ich Einspruch gegen einen Grundsteuerbescheid ein?

Haben Sie bei der Überprüfung des Grundsteuerbescheides festgestellt, dass der Messbetrag und/oder die festgesetzten Steuerpflichtigen nicht mit dem Grundsteuermessbescheid übereinstimmen, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung Einspruch einlegen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Grundsteuerbescheid). Ein Einspruch per E-Mail ist nicht zulässig und hat keinen Einfluss auf die Rechtsbehelfsfrist!

Möchten Sie gegen Angaben des Grundsteuermessbescheides (Messbetrag, Grundstücksart, Flurstücke, Lage usw.) einen Rechtsbehelf einlegen, ist dieser an das zuständige Finanzamt zu richten (für Grundstücke der Gemeinden Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Großnaundorf und Steina ist das Finanzamt Hoyerswerda zuständig).

Die Gemeinde- bzw. die Stadtverwaltung ist an die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden und darf die Grundsteuer nicht abweichend veranlagen. Mit einem beim Finanzamt oder der Gemeinde bzw. Stadt eingelegten Widerspruch verliert der betroffene Grundsteuerbescheid nicht seine Gültigkeit! Die Zahlpflicht auf Grundlage dieses Bescheides bleibt bestehen.

Erst wenn auf Grund einer Einspruchsentscheidung ein geänderter Grundsteuerbescheid oder ein Aufhebungsbescheid ergeht, verliert der angefochtene Bescheid seine Gültigkeit. Sofern sich dann ein Guthaben aufgrund zu viel gezahlter Grundsteuer ergibt, wird Ihnen der Betrag zeitnah erstattet

Was passiert, wenn sich am Grundbesitz etwas ändert?

Die bzw. der Steuerpflichtige muss eine Änderung (Ausnahme: reiner Eigentumswechsel), welche sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken, von sich aus beim Finanzamt anzeigen. Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten. Das Finanzamt sowie die Gemeinde erlassen dann neue Bescheide.

Beispiele für Änderungen, die angezeigt werden müssen:

·         Anbau eines Wintergartens, Aufstockung des Gebäudes oder Abriss von Gebäudeteilen

·         Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt

·         Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung

·         Bisher als Wohnraum genutzte Objekte werden jetzt als Geschäftsräume genutzt.

·         Wechsel der Vermögensart: das bisher in Land- und Forstwirtschaft genutzte Vermögen wird Grundvermögen

·         Abspaltung einer wirtschaftlichen Einheit: Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft.

·         Aufspaltung einer wirtschaftlichen Einheit: Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.

Die Änderung ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.

Der Deutsche Städte und Gemeindebund hat sogenannte Grundsteuer-FAQ veröffentlicht, in denen häufig gestellte Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025 gesammelt und beantwortet wurden

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Steuer der Städte und Gemeinden und wird auf den Grundbesitz, das heißt auf Grundstücke (bebaut, unbebaut) erhoben. Gezahlt wird sie ab 2025 grundsätzlich von den Eigentümer/innen, eine Umlage auf Mieter/innen ist möglich. In Sachsen und den anderen neuen Bundesländern werden bis 2024 bei bestimmten Konstellation die Nutzer herangezogen.

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Das wird auch passieren.

Welches Grundsteuerrecht gilt in meinem Bundesland?

In Sachsen gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze und landeseigene Messzahlen.

In der Mehrzahl der Bundesländer gilt das Grundsteuer-Reformgesetz des Bundes. Sachsen und das Saarland weichen lediglich mit einer landeseigenen Grundsteuermesszahl ab. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg setzen gänzlich andere Modelle um.

In keinem Land erfolgt dabei eine reine Verkehrswertermittlung, wie sie zum Beispiel beim Verkauf von Immobilien zur Anwendung kommt.

Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?

Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.

Das, was Ihre Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.

Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher. Und das ist eine gute Nachricht.

Wie läuft die Reform ab?

Die Finanzämter ermitteln derzeit die neuen Grundsteuerwerte. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.

Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Gemeinden, die davon nicht abweichen dürfen. Sie wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Optional kann ab 2025 noch ein dritter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C).

Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.

Was heißt das für Ihre Grundsteuer?

Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 gilt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnittlich einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.

Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen für das Jahr 2025 werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert.

Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?

Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.

Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.

Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde nur wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen!

Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher. Die Einnahmen fließen etwa in Schulen, Kitas, Spielplätze und Straßen und werden hierfür dringend benötigt.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie im Jahr 2024. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.

Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Wertentwicklung an.

Wann steht Ihre neue Grundsteuer fest?

Mit Versand der Grundsteuer-Bescheide für das Jahr 2025. In der Zwischenzeit schließen die Finanzämter die noch ausstehenden Bewertungen ab. Anschließend können die Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch an die neuen Werte anpassen. Erst dann kann die neue Grundsteuer für jeden individuell berechnet werden. Bis dahin braucht es also noch etwas Geduld.

Dürfte das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?

Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Keine Gemeinde erhöht wegen der Reform das Grundsteueraufkommen!

Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer aktuellen Aufgaben nicht aus – z. B. weil dringend eine Schulsanierung ansteht –, muss auch über angemessene Steuererhöhungen nachgedacht werden. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.

Handeln Gemeinden, die das Aufkommen angemessen erhöhen, gerecht?

Sie können sich sicher sein, dass keine Gemeinde Steuererhöhungen leichtfertig beschließt. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger wie Sie, die sich ehrenamtlich für ihre Gemeinde engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahler sind.

Gerade wenn es im Jahr 2025, in dem „ganz Deutschland“ auf die Entwicklung der Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern schaut, zu einer Anhebung des Gesamtaufkommens kommen sollte, können Sie darauf vertrauen, dass sich die Gemeinde die Entscheidung alles andere als leicht gemacht hat.

Zugleich bleibt auch festzuhalten, dass die Auswirkung einer (selbst deutlichen) Erhöhung auf Ihre individuelle Grundsteuer moderat bliebe. Denn eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens verteilt sich gleichmäßig auf alle Grundsteuerzahler innerhalb der Gemeinde. Für den Einzelnen macht dies in aller Regel nur einen überschaubaren Betrag aus. Wenn sich die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahler in 2025 (im Vergleich zu den Vorjahren) dagegen sehr deutlich erhöht, wird dies vor allem an der Neubewertung auf Basis des reformierten Bundesrechts liegen. Die Gemeinden haben keinen Einfluss auf die Bewertungsergebnisse der Finanzämter. Zugleich sind die festgesetzten Grundsteuermessbeträge für die Gemeinde verbindlich  und für den neuen Grundsteuerbescheid ab 2025 anzusetzen.

weitere Informationen zum Thema

Bundesministerium der Finanzen - Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer
Link: Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer

FAQ zu Daten im Grundsteuerportal Sachsen
Link: FAQ zu Daten im Grundsteuerportal Sachsen - Finanzämter - sachsen.de

Grundsteuerportal Sachsen (Flurstücksinformationen)
Link: Grundsteuerportal Sachsen (Flurstücksinformationen) - Finanzämter - sachsen.de

Finanzämter Sachsen – Grundsteuer-Themen
Link: Grundsteuer - Finanzämter - sachsen.de