Gewerbeangelegenheiten

Wenn Sie ein Gewerbe aufnehmen wollen, gelten je nach Art Ihres Gewerbes unterschiedliche Voraussetzungen und es sind unterschiedliche Verwaltungsleistungen für Sie relevant.

Im Amt24, dem Onlineportal des Freistaates Sachsen, finden Sie die entsprechenden Gewerbeanträge sowie zusammengefasst in Anliegen die Bedingungen für die unterschiedlichen Berufsgruppen und Tätigkeiten, die in der deutschen Handwerksordnung, der Gewerbeordnung und anderen gesetzlichen Grundlagen geregelt sind, beschrieben.

Unsere Gebühren für Sie im Überblick:

Gewerbeanmeldung 50,00 EUR
Gewerbeummeldung 30,00 EUR
Gewerbeabmeldung 20,00 EUR
Beantragung einer Reisegewerbekarte 150,00 EUR

Gaststättenerlaubnis

Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis erfolgt durch das Bürgerbüro.

benötigte Dokumente

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetz
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Abs. 5 GewO
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigem Finanzamt
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Pacht-, Miet-, oder Nutzungsvertrag über die gewerblichen Räume
  • Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Gesundheitszeugnisse
  • Maßstabsgerechte Pläne über die gewerblichen Räume

Dokument: Gaststättenerlaubnis

 

Vorübergehendes Gaststättengewerbe/Nicht gewerbsmäßiger Alkoholausschank

Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Stadtverwaltung Pulsnitz/Bürgerbüro rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, anzuzeigen.

Dabei sind Name, Vorname, Anschrift, der Ortes und die Betriebszeit sowie den besonderen Anlasses anzugeben.

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten. Vereine und Gesellschaften, haben den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereines oder der Gesellschaft formlos anzuzeigen.

Hinweis

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Dokumente

Anzeige nicht gewerbsmäßiger Alkoholausschank

Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe besonderer Anlass