Das Abbrennen von offenen Feuern (Lager- und Hexenfeuer) auf privaten und öffentlichen Flächen ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) möglich.
Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist der Betrieb von Koch-, Grill- und Wärmefeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten mit einem Durchmesser bis zu 1 m oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten erlaubt. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht.
Die Beantragung muss mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Termin erfolgen.
Für die Anzeige/Beantragung der Genehmigung ist das folgende Formular zu nutzen: Antrag offene Feuer
Hinweise!
Für die Feuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde. Die Feuer dienen nicht der Entsorgung von Baumverschnitt, Ästen und dergleichen. Die Verbrennung anderer Materialien ist im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unzulässig.
Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist ausgeschlossen bzw. sie bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten.