Lagerfeuer

 

Anzeige- bzw. Antragspflicht

Solange das Feuer (ob als Lagerfeuer, zum Grillen oder Kochen) außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und in befestigten Feuerstätten oder in handelsüblichen Grillgeräten stattfindet, ist unabhängig von der Größe keine Anzeige bzw. kein Antrag erforderlich.

Für offene Feuer mit einer Grundfläche ab 1 m2 bzw. ab 1 m Stapelhöhe des Holzes (Meldepflichtige Lagefeuer) ist spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Termin ein Antrag auf Genehmigung beim Ordnungsamt zu stellen. Die Genehmigung ist kostenpflichtig.

Sogenannte Brauchtumsfeuer, das meint in unserer Region konkret Hexenfeuer am 30. April jedes Jahres, sind unabhängig von der Größe spätestens zwei Wochen vorher beim Ordnungsamt anzuzeigen. Dieser Vorgang ist kostenfrei.

Der Antrag / Die Anzeige kann via Online-Formular eingereicht werden unter www.amt24.sachsen.de – Lagerfeuer beantragen (Registrierung erforderlich), ist aber auch über folgendes Formblatt möglich: Offene Feuer - Antrag Anzeige

 

Allgemeine Hinweise zum Abbrennen der Feuer

Auch im Sinne der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren sowie in Verantwortung für sich und andere bitten wir Sie folgende allgemeine Hinweise für das Abbrennen offener Feuer bzw. Brauchtumsfeuer zu berücksichtigen: Offene Feuer – Merkblatt

  • Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 wird das Abrennen von offenen Feuern verboten. Bereits erteilte Genehmigungen sind ab dieser Stufe widerrufen. Sie sind verpflichtet, sich selbstständig über die geltende Waldbrandgefahrenstufe zu informieren.
  • Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug.
  • Es ist nur gestattet unbehandeltes, trockenes Holz zu verbrennen.
  • Streng untersagt ist das Verbrennen sonstiger Abfälle, wie Plastik, Alttextilien, Reifen, Möbel und Spanplatten, Hausmüll, sowie Gartenabfälle, wie Laub, Gras und dergleichen.
  • Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke der Entsorgung ist hiernach nicht möglich.
  • Es wird auf die artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzge-setz hingewiesen. Dabei ist vor allem der Schutz von Kleintieren und Vögeln sicherzustellen. Zur Verhinderung der Anlage von Nistplätzen sollte die Ablagerung des Materials höchstens eine Woche vorher beginnen. Zur Schutz der Kleinsäuger und Vögel sind die bestehenden Haufen einen Tag vor dem Abbrennen umzusetzen.
  • Der Antragsteller ist persönlich verantwortlich für die Einhaltung der Forderungen für Ordnung, Sicherheit, Natur- und Brandschutz vor und während dem Abbrennen und kontrolliert die Nachsorge (Entfernen der Verbrennungsrückstände). Brandreste sind im An-schluss so abzulöschen das keine Belästigung für umliegende Bewohner entsteht. Zu beachten sind u.a. ein ausreichender Abstand zwischen Feuer und Gebäuden, sowie die ausreichende Bereitstellung von geeigneten Feuerlöschmitteln. Das Abbrennen des Feuers darf nur unter Aufsicht stattfinden.
  • Feuer im Wald und bis 100 m vom Waldrand entfernt dürfen gemäß § 15 Abs. 1 Sächsi-sches Waldgesetz nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Forstbehörde ange-zündet werden.
  • Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
    • 200 m von Autobahnen,
    • 100 m von Bundes-, Land-, und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
    • Mindestens 10 m zu Gebäuden, Lagern mit brennbaren Stoffen.
    • Bei starkem Wind müssen die Abstände entsprechend größer sein.
  • Eine Verletzung der Vorschriften kann mit einem Bußgeld geahndet werden!
  • Die örtliche Feuerwehr wird durch uns über das geplante Feuer informiert