Ansprechpartner
Frau Bär Tel.: 03 59 55/8 61-231
Frau Windisch Tel.: 03 59 55/8 61-233
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Pulsnitz | 390 |
Großnaundorf | 400 |
Lichtenberg | 370 |
Ohorn | 400 |
Steina | 400 |
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |
Pulsnitz | 307 | 420 |
Großnaundorf | 375 | 488 |
Lichtenberg | 275 | 410 |
Ohorn | 300 | 440 |
Steina | 350 | 440 |
Nach Mitteilung des Grundbuchamtes erfolgt die Umschreibung durch das Finanzamt Hoyerswerda.
Steuerpflicht entsteht jeweils zum 01.01. des auf den Verkauf folgenden Jahres.
Mitteilung über den Eigentumswechsel erfolgt durch den Messbescheid des Finanzamtes. Dabei erhält der neue Eigentümer und die Gemeinde ein Exemplar.
Der Messbescheid ist die Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Für das Steueramt ist bis zur Bescheiderteilung der alte Eigentümer zahlungspflichtig.
1. Hund | 2. Hund | 3. Hund | |
Pulsnitz | 40,00 Euro | 50,00 Euro | 60,00 Euro |
Großnaundorf | 80,00 Euro | 100,00 Euro | 120,00 Euro |
Lichtenberg | 50,00 Euro | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
Ohorn | 50,00 Euro | 60,00 Euro | 70,00 Euro |
Steina | 40,00 Euro | 80,00 Euro | 80,00 Euro |
Für Hunde, die zu den gefährlichen Rassen gehören oder per Einzelfeststellung als solche gelten, kommen andere Steuersätze zur Anwendung.
Hundesteueran- bzw. abmeldung
Die Meldung hat innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt Pulsnitz zu erfolgen.
Bei der Abmeldung ist die Hundesteuermarke abzugeben
Die Anmeldung eines Hundes in der Stadt Pulsnitz ist auch online über das Amt24 möglich.
Die Ausfertigung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen erfolgt durch die Stadtkasse.
Sie ist teilweise erforderlich bei Gewerbegründungen oder auch Gewerbeweiterführung.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Der Antrag auf Stundung ist bei dem Fachamt zu stellen, welches den Steuer-oder Abgabenbescheid erlassen hat. Dies kann formlos erfolgen. Es sind möglichst die Stundungsraten anzugeben bzw. die Frist, bis wann der gesamte Betrag gestundet werden soll. Die Entscheidung über den Stundungsantrag wird gemäß den Vorschriften des § 222 AO in Verbindung mit der DA St 2 § 2 getroffen.
Die Stundung nach § 222 AO ist eine Kann-Vorschrift, d.h. die Stadt muss bei ihrer Entscheidung pflichtgemäßes Ermessen ausüben. In der Regel wird Stundung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt.
Gegen einen Bescheid kann man innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadtverwaltung Pulsnitz, Am Markt 1, 01896 Pulsnitz, einlegen.
Besonderheiten
Der Widerspruchsbescheid wird von der Stadtverwaltung Pulsnitz erlassen. Der eingelegte Widerspruch hat dabei keine Auswirkung auf die fristgerechte Zahlung der Steuer bzw. Gebühr. Die Beträge bleiben zur Zahlung fällig.
Hinweis: Der Erlass eines Widerspruchbescheides ist kostenpflichtig.
Bei Grundsteuer und Gewerbesteuer
Einwendungen gegen den Steuergegenstand, das Veranlagungsjahr bzw. die Höhe des Steuermessbetrages sind nicht mit Widerspruch bei der Stadt Pulsnitz, sondern durch Einspruch gegen den Steuermessbescheid (Grundlagenbescheid) beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.