Ansprechpartner:

Frau Brandtner (Tel.: 03 59 55/8 61-231; E-Mail: ivette.brandtner@pulsnitz.de) – für die Orte Pulsnitz, Großnaundorf, Ohorn, Steina

Frau Windisch (Tel.: 03 59 55/8 61-233, E-Mail: annett.windisch@pulsnitz.de) – für den Ort Lichtenberg

 

Hebesätze der Gewerbesteuer

Ab 01.01.2023 gelten folgende Hebesätze (Auszug aus der Haushaltssatzung des jeweiligen Ortes) innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz:

   
Pulsnitz 390
Großnaundorf 400
Lichtenberg 400
Ohorn 400
Steina 400
   

Hebesätze der Grundsteuer

Ab 01.01.2023 gelten folgende Hebesätze (Auszug aus der Haushaltssatzung des jeweiligen Ortes) innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz:

  Grundsteuer A Grundsteuer B
Pulsnitz 315 427,5
Großnaundorf 375 488
Lichtenberg 320 430
Ohorn 300 440
Steina 350 440

Grundbesitzabgabe bei Eigentümerwechsel

Nach Mitteilung des Grundbuchamtes erfolgt die Umschreibung durch das Finanzamt Hoyerswerda.
Steuerpflicht entsteht jeweils zum 01.01. des auf den Verkauf folgenden Jahres.

Mitteilung über den Eigentumswechsel erfolgt durch den Messbescheid des Finanzamtes. Dabei erhält der neue Eigentümer  und die Gemeinde ein Exemplar.
Der Messbescheid ist die Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Für das Steueramt ist bis zur Bescheiderteilung der alte Eigentümer zahlungspflichtig.

Ein Video zur Reform der Grundsteuer finden Sie bei Youtube

 

Hundesteuer

Ab 01.01.2023 gelten folgende Steuersätze (Auszug aus der Hundesteuersatzung des jeweiligen Ortes) innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz:

1. Hund 2. Hund 3. Hund
80,00 Euro 100,00 Euro 120,00 Euro

 

Die Voraussetzungen und Steuersätze für steuerermäßigte oder steuerbefreite Hunde können den jeweils geltenden ortsspezifischen Hundesteuersatzungen entnommen werden.

Für Hunde, die zu den gefährlichen Rassen gehören oder per Einzelfeststellung als solche gelten, kommen andere Steuersätze zur Anwendung.

Hundesteueran- bzw. abmeldung

Die Meldung hat innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt Pulsnitz zu erfolgen.

Bei der Abmeldung ist die Hundesteuermarke abzugeben

Anmeldung eines Hundes

Abmeldung eines Hundes

Die Anmeldung eines Hundes in der Stadt Pulsnitz ist auch online über das Amt24 möglich.

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Ausfertigung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen erfolgt durch die Stadtkasse.
Sie ist teilweise erforderlich bei Gewerbegründungen oder auch Gewerbeweiterführung.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gebührenpflichtig.

 

Stundung von Abgabenforderungen

Der Antrag auf Stundung ist bei dem Fachamt zu stellen, welches den Steuer-oder Abgabenbescheid erlassen hat. Dies kann formlos erfolgen. Es sind möglichst die Stundungsraten anzugeben bzw. die Frist, bis wann der gesamte Betrag gestundet werden soll. Die Entscheidung über den Stundungsantrag wird gemäß den Vorschriften des § 222 AO in Verbindung mit der DA St 2 § 2 getroffen.

Die Stundung nach § 222 AO ist eine Kann-Vorschrift, d.h. die Stadt muss bei ihrer Entscheidung pflichtgemäßes Ermessen ausüben. In der Regel wird Stundung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt.

 

Widerspruchsbearbeitung

Gegen einen Bescheid kann man innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadtverwaltung Pulsnitz, Am Markt 1, 01896 Pulsnitz, einlegen.

Besonderheiten

Der Widerspruchsbescheid wird von der Stadtverwaltung Pulsnitz erlassen. Der eingelegte Widerspruch hat dabei keine Auswirkung auf die fristgerechte Zahlung der Steuer bzw. Gebühr. Die Beträge bleiben zur Zahlung fällig.

Hinweis: Der Erlass eines Widerspruchbescheides ist kostenpflichtig.

Bei Grundsteuer und Gewerbesteuer

Einwendungen gegen den Steuergegenstand, das Veranlagungsjahr bzw. die Höhe des Steuermessbetrages sind nicht mit Widerspruch bei der Stadt Pulsnitz, sondern durch Einspruch gegen den Steuermessbescheid (Grundlagenbescheid) beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.