Bekanntmachung der Stadt Pulsnitz über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/II „Weststraße“ Pulsnitz - Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Pulsnitz hat in seiner Sitzung am 15.05.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/II "Weststraße" Pulsnitz in der Fassung vom 13.12.2024 als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/II "Weststraße" Pulsnitz in der Fassung vom 13.12.2024 in Kraft.
Die Bebauungsplanplanänderung einschließlich Begründung wird in der Stadtverwaltung Pulsnitz, Bauamt, Am Markt 1, 01896 Pulsnitz während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung ist gemäß §10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch über das Internet unter www.pulsnitz.de/rathaus/bauleit-stadtplanung zugänglich.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pulsnitz unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Pulsnitz, den 02.07.2025
Barbara Lüke
Bürgermeisterin